OLG Brandenburg - Urteil vom 23.11.2006
12 U 101/06
Normen:
ZPO § 286 ; StVG § 7 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 357/04

Zum Umfang der Beweislast des Geschädigten eines Verkehrsunfalles

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 12 U 101/06

DRsp Nr. 2007/1335

Zum Umfang der Beweislast des Geschädigten eines Verkehrsunfalles

Der Geschädigte hat den ihm obliegenden Beweis des objektiven Tatbestandes einer Rechtsgutverletzung aus einem Verkehrsunfall nicht geführt, wenn die Kollision zwar möglich ist, ein Sachverständiger aber feststellt, dass die Schadenbilder nicht zum behaupteten Geschehen passen. Das gleiche gilt, wenn eine Kollision zwar nachgewiesen ist, der Geschehensablauf nach den Feststellungen des Sachverständigen jedoch nicht so wie behauptet gewesen sein kann.

Normenkette:

ZPO § 286 ; StVG § 7 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG in dem in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Umfang, da er nicht den Nachweis geführt hat, dass der in der Berufungsinstanz noch geltend gemachte Schaden an seinem Fahrzeug auf den Unfall vom 26.03.2003, der durch den bei der Beklagten pflichtversicherten Pkw verursacht worden ist, zurückzuführen ist.