Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedenfalls vor dem angerufenen Landgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1.
Ein Direktanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2), bei der die Antragsgegnerin zu 1) haftpflichtversichert ist, besteht nicht. Die in § 3 Nr. 1 PflVG getroffene Ausnahmeregelung über den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gilt nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung, nicht aber für die anderen Haftpflichtversicherungszweige (vgl. Thume, VersR 06, 1318 unter II 1).
2.
Soweit Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) in Betracht kommen, unterliegen sie jedenfalls einer Kürzung gemäß § 254 BGB wegen mitwirkenden Verschuldens der Antragstellerin mit der Folge, dass die landgerichtliche Streitwertgrenze nicht erreicht wird und deshalb eine Erfolgsaussicht für eine Klage vor dem Landgericht mangels Zuständigkeit nicht besteht.
2.1
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