OLG Hamm - Urteil vom 21.09.2006
4 U 86/06
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 3 § 4 Nr. 11 § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 ; StGB § 263 ; AKB § 13 Abs. 5 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 10/06

Zum Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG

OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 4 U 86/06

DRsp Nr. 2006/26329

Zum Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG

Wirbt eine Kfz-Werkstatt damit, dass sie von einem Kasko-Hagelschaden ab einer Höhe von 1000,- dem betroffenen Kunden eine Barvergütung in Höhe von 150,- EUR erstatten will, so wirkt sie damit in betrügerischer Weise auf den Wettbewerb ein und begeht einen Gesetzesverstoß.

Normenkette:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 3 § 4 Nr. 11 § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 ; StGB § 263 ; AKB § 13 Abs. 5 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist eine Wettbewerbsvereinigung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte repariert gewerblich Kraftfahrzeuge. Die Beklagte warb am 27. September 2005 in der Zeitung "..." mit einer Werbeanzeige, in der sie von einem Hagelschaden betroffene Autofahrer ansprach (vgl. Bl.5). Sie bot bei einer Hagelschadenreparatur, und zwar einer Kasko-Abwicklung ab 1.000,-- EUR Schaden neben einem kostenlosen Leihfahrzeug, Tagesterminen und Fahrzeugreinigung auch 150,- EUR in Bar an.