OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2006
I-1 U 163/05
Normen:
BGB § 249 § 823 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 29.07.2005

Zur Begrenzung des Schadensersatzanspruches beim Kfz-Schaden auf den Wiederbeschaffungsaufwand

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2006 - Aktenzeichen I-1 U 163/05

DRsp Nr. 2006/8432

Zur Begrenzung des Schadensersatzanspruches beim Kfz-Schaden auf den Wiederbeschaffungsaufwand

Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, so stehen dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.290,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2004 sowie 90,77 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet.

I.