OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.06.2006
3 U 202/05
Normen:
AKB § 7 ; PflVG § 3 ; VVG § 6 ; VVG § 158c ; VVG § 158f ;
Fundstellen:
VersR 2007, 203
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-10 O 77/05,

Zur Berücksichtigung eines möglichen Mitverschuldens oder überwiegenden Verschuldens des geschädigten bei nicht rechtzeitiger Mitteilung der Unfallumstände und erheblich verspäteter Schadenanzeige

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 3 U 202/05

DRsp Nr. 2007/6710

Zur Berücksichtigung eines möglichen Mitverschuldens oder überwiegenden Verschuldens des geschädigten bei nicht rechtzeitiger Mitteilung der Unfallumstände und erheblich verspäteter Schadenanzeige

»Zur Berücksichtigung eines möglichen Mitverschuldens oder überwiegenden Verschuldens des geschädigten Unfallgegners bei nicht rechtzeitiger Mitteilung der Unfallumstände und erheblich verspäteter Schadenanzeige.«

Normenkette:

AKB § 7 ; PflVG § 3 ; VVG § 6 ; VVG § 158c ; VVG § 158f ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt als Fahrer des Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Beklagte auf der Grundlage der von seiner Ehefrau für dieses Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung wegen eines Unfalls vom 10.11.2003 gegen 6:15 Uhr in O1 bei O2 an der Ecke X-Straße / Y-Straße in Anspruch, bei dem ein Radfahrer im Bereich einer Verkehrsampel (LZA) verletzt wurde.

Nach dem Unfall gab der Kläger gegenüber dem verletzten Radfahrer und einer hinzugetretenen Zeugin jeweils falsche Personalien an. Gegen den Kläger ist Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort ergangen. In der Einspruchsschrift seines Verteidigers vom 19.1.2004 (Bl. 65 d.A.) hat der Kläger die fahrlässige Körperverletzung ebenso eingeräumt wie die Tatsache, dass er nach dem Unfall falsche Personalien angegeben habe.