OLG Koblenz - Urteil vom 29.05.2006
12 U 218/05
Normen:
HGB § 428 ; HGB § 435 ; StVO § 22 Abs. 2 Satz 1 ; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 539/02

Zur Haftung als Unterfrachtführer für Beschädigung der Lkw-Ladung bei Durchfahren einer Brückenunterführung - fehlende Ausnahmegenehmigung für Durchführung der Transportfahrt

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 12 U 218/05

DRsp Nr. 2007/7221

Zur Haftung als Unterfrachtführer für Beschädigung der Lkw-Ladung bei Durchfahren einer Brückenunterführung - fehlende Ausnahmegenehmigung für Durchführung der Transportfahrt

»Nach § 435 HGB gelten die gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Das Durchfahren einer Brückenunterführung einer Bundesautobahn mit einem deutlich die erlaubte Höhe überragenden Lkw samt Ladung ohne behördliche Ausnahmegenehmigung ist als grobe Fahrlässigkeit anzusehen.«

Normenkette:

HGB § 428 ; HGB § 435 ; StVO § 22 Abs. 2 Satz 1 ; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.