OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.05.2006
9 U 69/05
Normen:
BGB § 251 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 288/05

Zur Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Taxis durch einen Verkehrsunfall

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 9 U 69/05

DRsp Nr. 2007/18401

Zur Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Taxis durch einen Verkehrsunfall

Normenkette:

BGB § 251 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten um die Höhe des Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin betreibt ein Taxiunternehmen mit derzeit 19 Fahrzeugen. Am 23.3.2005 wurde eines dieser Fahrzeuge, ein Kleinbus der Marke ... , bei einem Verkehrsunfall durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Das beschädigte Taxi befand sich vom 24.3.2005 bis zum 5.4.2005 in Reparatur. Die Klägerin mietete in diesen Zeitraum ein Ersatzfahrzeug und zahlte dafür netto 6.730,70 EUR. Mit dem Ersatzfahrzeug machte sie einen Umsatz von 4.991,98 EUR.