OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.01.2006
3 U 107/05
Normen:
VVG § 61 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 265) ;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2771/05

Zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers für Schaden an Wohnmobil bei grobfahrlässiger Missachtung einer Höhenbegrenzung in Unterführung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 3 U 107/05

DRsp Nr. 2006/8366

Zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers für Schaden an Wohnmobil bei grobfahrlässiger Missachtung einer Höhenbegrenzung in Unterführung

»1. Fährt der Fahrer eines 3,08 m hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 m ausgesprochen wird, in eine Brükkenunterführung ein und beschädigt dadurch sein Fahrzeug, so handelt er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen. 2. In einem solchen Fall liegt kein "Augenblicksversagen" vor.«

Normenkette:

VVG § 61 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 265) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnmobils F..., für das bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung besteht. Bereits seit 1999 hatte der Kläger Wohnmobile mit ähnlichen Abmessungen bei der Beklagten versichert.