OLG Dresden - Urteil vom 04.10.2006
8 U 1462/06
Normen:
BGB § 434 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 87
MDR 2007, 269
NJ 2007, 84
NJW-RR 2007, 202
OLGReport-Dresden 2007, 48
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1652/05

Zur Neuwageneigenschaft eines Pkw mit einem kilometermäßig über der Überführungsstrecke liegenden Tachostand; Sachmangel?

OLG Dresden, Urteil vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 8 U 1462/06

DRsp Nr. 2007/1496

Zur Neuwageneigenschaft eines Pkw mit einem kilometermäßig über der Überführungsstrecke liegenden Tachostand; Sachmangel?

»Ein als fabrikneu verkaufter, bislang nicht amtlich zugelassen gewesener Pkw, der nach den Vereinbarungen der Parteien über eine Strecke von gut 500 km per Achse zu überführen ist, verliert die Neuwageneigenschaft nicht dadurch, dass er bei Auslieferung einen Tachostand aufweist, der weniger als 100 km über der kürzestmöglichen Verbindungsstrecke liegt, und der Gebrauchszweck der "Mehrkilometer" ungeklärt bleibt.«

Normenkette:

BGB § 434 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In dem Umfang, in dem nach wirksamer, wenngleich erst im Berufungsverfahren erklärter Teilklagerücknahme (373,65 EUR Überführungskosten, die schon vor Einreichung der Klage bezahlt waren; bei lebensnaher Auslegung ist die Teilklagerücknahme dahin zu verstehen, dass sie die anteiligen Zinsen umfasst) noch über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, hat die Berufung keinen Erfolg.