OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.2006
I-1 U 61/07
Normen:
ZPO § 287 Abs. 1 ; ZPO § 404a ; ZPO § 411 Abs. 3 ; ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ; BGB § 249 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 633 ; BGB § 634 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.02.2006

Zur objektiven Ungeeignetheit eines Sachverständigengutachtens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2006 - Aktenzeichen I-1 U 61/07

DRsp Nr. 2007/22400

Zur objektiven Ungeeignetheit eines Sachverständigengutachtens

1. Bieten die Ausführungen des vom Kläger bestimmten Sachverständigen keinerlei verlässliche Grundlage zur Ermittlung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens, so ist das Gericht nicht daran gehindert, selbst einen Sachverständigen zu bestimmen und dessen detaillierten Feststellungen bezüglich des zu begutachtenden Schadens den Vorzug zu geben. 2. Die sachverständige Schadensfeststellung ist Teil der vom Schädiger gemäß § 249 BGB geschuldeten Herstellung. Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet erweist. Allerdings kann dem Geschädigten eines Unfalls die Fehlerhaftigkeit des Sachverständigengutachtens dann zugerechnet werden, wenn er den Mangel der gutachterlichen Stellungnahme ohne weiteres erkennen konnte.

Normenkette:

ZPO § 287 Abs. 1 ; ZPO § 404a ; ZPO § 411 Abs. 3 ; ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ; BGB § 249 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 633 ; BGB § 634 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.