A.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines von ihm behaupteten Internetverkaufs vom 20.10.2005 in Bezug auf ein Gebrauchtfahrzeug BMW 318 i an den Beklagten gemäß einer diesbezüglichen e-bay-Verkaufsbestätigung, die als Verkaufsdatum angibt "Donnerstag, 20. Okt. 2005, 16:20:46 MESZ" und als Käufer den Beklagten ausweist.
Der Beklagte hat den Kauf bzw. die Ersteigerung des Fahrzeugs bestritten.
Erstinstanzlich hat der Kläger eine Kaufpreiszahlung in Höhe von 11.999,- EUR geltend gemacht und die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte das Kaufangebot des Klägers angenommen habe. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises lägen nicht vor.
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