OLG Hamm - Urteil vom 16.11.2006
28 U 84/06
Normen:
BGB § 433 ;
Fundstellen:
MMR 2007, 449
NJW 2007, 611
OLGReport-Hamm 2007, 420
ZUM 2007, 395
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 645/05

Zur Vermutung der Käufereigenschaft bei Kaufvertrag über das Internet-Auktionshaus e-Bay

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 28 U 84/06

DRsp Nr. 2007/5106

Zur Vermutung der Käufereigenschaft bei Kaufvertrag über das Internet-Auktionshaus "e-Bay"

Der derzeitige Sicherheitsstandard des Internets lässt es nicht zu, von der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Die Beweislast, dass der mutmaßliche Käufer den Kauf auch tatsächlich selbst getätig hat, trägt in diesem Fall der Verkäufer.

Normenkette:

BGB § 433 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines von ihm behaupteten Internetverkaufs vom 20.10.2005 in Bezug auf ein Gebrauchtfahrzeug BMW 318 i an den Beklagten gemäß einer diesbezüglichen e-bay-Verkaufsbestätigung, die als Verkaufsdatum angibt "Donnerstag, 20. Okt. 2005, 16:20:46 MESZ" und als Käufer den Beklagten ausweist.

Der Beklagte hat den Kauf bzw. die Ersteigerung des Fahrzeugs bestritten.

Erstinstanzlich hat der Kläger eine Kaufpreiszahlung in Höhe von 11.999,- EUR geltend gemacht und die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte das Kaufangebot des Klägers angenommen habe. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises lägen nicht vor.