OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.01.2006
3 Ss 160/05
Normen:
StGB § 222 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) ;
Fundstellen:
DAR 2006, 340

Zurechnungszusammenhang bei fahrlässigen Erfolgsdelikten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 3 Ss 160/05

DRsp Nr. 2006/28314

Zurechnungszusammenhang bei fahrlässigen Erfolgsdelikten

»1. Die Erfolgszurechnung bei fahrlässigen Erfolgsdelikten setzt über die kausale Verursachung im Sinne der Äquivalenzformel hinaus voraus, dass sich gerade die durch die Pflichtwidrigkeit des Täters gesetzte Gefahr im eingetretenen Erfolg verwirklicht hat und dass der Erfolg in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm fällt. 2. Ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet worden, weil wegen zuvor erfolgter Erneuerung der Fahrbahn eine erhöhte Rutschgefahr bestand, so erstreckt sich der Schutzbereich nur auf Gefahren, die durch den neuen Fahrbahnbelag bedingte erhöhte Rutschgefahr verursacht werden. Kommt es zu einem tödlichen Unfall, weil der Fahrer der Vorfahrtsstraße die dort angeordnete Geschwindigkeit um 30 km/h überschreitet, so ist ihm trotz Sorgfaltspflichtverletzung der tödliche Erfolg nicht zuzurechnen, da die Geschwindigkeitsbeschränkung ausschließlich die Gefahren aufgrund des Fahrbahnbelags behrrschen, nicht aber das Risiko des Abbiegens von einer nicht bevorrechtigten Straße vermindern soll.«

Normenkette:

StGB § 222 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) ;

Gründe: