Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.02.2006.
1. Die Berufung der Klägerin mit dem Ziel der Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senates ist schließlich weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
2. Der Klägerin steht für die immateriellen Beeinträchtigungen, die infolge der vom Beklagten zu 1) vorgenommenen Fettabsaugung am 09.11.2001 bei ihr eingetreten sind, auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens kein höheres Schmerzensgeld als die vom Landgericht zuerkannten 8.000,- Ç zu.
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