BVerwG - Urteil vom 14.04.2005
3 C 3.04
Normen:
StVZO § 33 § 68 § 70 Abs. 1 ; VwGO § 43 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 582
DÖV 2005, 1007
NVwZ-RR 2005, 711
NZV 2005, 605
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 1793/03
VG Düsseldorf - 6 K 5388//01 - 23.01.2003,

Zuständigkeit für Erteilung bundesweit gültiger Ausnahmegenehmigung zum Schleppen defekter Kraftfahrzeuge ohne Entfernungsbegrenzung - Feststellungsinteresse gegenüber unzuständiger Behörde

BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 3 C 3.04

DRsp Nr. 2005/10090

Zuständigkeit für Erteilung bundesweit gültiger Ausnahmegenehmigung zum Schleppen defekter Kraftfahrzeuge ohne Entfernungsbegrenzung - Feststellungsinteresse gegenüber unzuständiger Behörde

»1. Für die Erteilung einer bundesweit gültigen Ausnahmegenehmigung zum Schleppen defekter Kraftfahrzeuge ohne Entfernungsbegrenzung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO ist das Bundesministerium für Verkehr zuständig.2. Die Entscheidung einer unzuständigen Behörde über einen bei ihr gestellten Genehmigungsantrag begründet dieser Behörde gegenüber allein kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.«

Normenkette:

StVZO § 33 § 68 § 70 Abs. 1 ; VwGO § 43 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Fahrzeugen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO.