OLG Dresden - Beschluss vom 06.03.2006
8 U 45/06
Normen:
BGB § 765 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2007, 45
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1350/05

Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrages für ein Kfz-Leasinggeschäft

OLG Dresden, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 8 U 45/06

DRsp Nr. 2007/11365

Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrages für ein Kfz-Leasinggeschäft

»Ein Bürgschaftsvertrag kommt nicht zustande, wenn ein Gläubiger, bevor er zwei Leasingvertragsangebote des Hauptschuldners annimmt, die von einem Dritten für einen der beiden Verträge übernommene Bürgschaft nach Erhalt der Bürgschaftsurkunde, die die zu sichernde Hauptschuld "aus Leasingvertrag" nicht näher bezeichnet, durch Einfügung der Vertragsnummer dem anderen Vertrag zuordnet.«

Normenkette:

BGB § 765 ;

Gründe:

I. Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere schadet die geringfügige Falschbezeichnung der Klägerin in der Rechtsmittelschrift nicht und genügt die Berufungsbegründung noch den Anforderungen, die § 520 Abs. 3 ZPO an die Begründung stellt.

II. Das Rechtsmittel wird im Verhältnis zum allein noch beteiligten Beklagten voraussichtlich zur Klageabweisung führen.

1. Mit Recht geht die Klägerin selbst nicht mehr davon aus, den Beklagten als Bürgen für die - höhere - Hauptforderung aus dem Leasingvertrag über den Pkw Passat Limousine (so noch Schriftsatz vom 19.08.2005) oder gar für beide Leasingverträge (so Anspruchsbegründung vom 04.05.2005) in Anspruch nehmen zu können.