I. Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere schadet die geringfügige Falschbezeichnung der Klägerin in der Rechtsmittelschrift nicht und genügt die Berufungsbegründung noch den Anforderungen, die § 520 Abs. 3 ZPO an die Begründung stellt.
II. Das Rechtsmittel wird im Verhältnis zum allein noch beteiligten Beklagten voraussichtlich zur Klageabweisung führen.
1. Mit Recht geht die Klägerin selbst nicht mehr davon aus, den Beklagten als Bürgen für die - höhere - Hauptforderung aus dem Leasingvertrag über den Pkw Passat Limousine (so noch Schriftsatz vom 19.08.2005) oder gar für beide Leasingverträge (so Anspruchsbegründung vom 04.05.2005) in Anspruch nehmen zu können.
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