Checkliste: Heilung der Verletzung der Obliegenheit aufzuklären |
|
ja |
nein |
Ist die Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung über den Versicherungsfall vertraglich festgelegt? |
||
Das ist regelmäßig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten. |
|
|
Halten sich die vertraglich festgelegte Auskunftsobliegenheit und deren Rechtsfolgen an die gesetzlichen Vorgaben des § 28 VVG n.F.? |
||
Sind die Versicherungsbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen, §§ 305 ff. BGB? |
||
Ist die Pflicht zur Aufklärung objektiv verletzt? |
||
Ist diese Pflichtverletzung vorsätzlich, auch bedingt vorsätzlich, geschehen? |
||
Ist die Belehrungspflicht des Versicherers erfüllt? |
||
Bei Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten (§ 28 Abs. 4 VVG) muss der Versicherer den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflichten hinweisen, ansonsten keine Leistungsfreiheit oder Teilleistung. |
|
|
Hat der Versicherungsnehmer die Falschangaben korrigiert? |
||
Liegt die Korrektur bereits dann vor, wenn der Versicherer erstmals mit dem Vorgang befasst ist (OLG Hamm, Urt. v. 19.11.1999 - 20 U 205/98, VersR 2000, 577)? |
||
Liegt der Falschangabe nur ein Irrtum und kein Vorsatz zugrunde (OLG Hamm, Urt. v. 30.11.1984 - 20 U 195/84, VersR 1985, 535)? |
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|