Autor: Hering |
Die Kosten der Reparatur des Fahrzeugs werden erstattet, auch wenn diese in Deutschland ausgeführt worden ist.
Als Beleg für die Berechnung des Fahrzeugschadens können neben der Reparaturrechnung auch ein Sachverständigengutachten oder auch der Kostenvoranschlag einer autorisierten Fachwerkstatt vorgelegt werden; letzterer reicht i.d.R. nur bei kleineren Reparaturen aus.
Die Reparaturkosten sind unabhängig davon zu erstatten, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt worden ist oder nicht; auch im letzteren Fall ist die Mehrwertsteuer zu ersetzen, sofern der Geschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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