Autor: Hering |
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um mehr als 10 % überschreiten.
Wiederbeschaffungswert und Restwert werden regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten festgestellt. Kann der Geschädigte den dort genannten Restwert bei der Veräußerung nicht erreichen, muss dies dem Versicherer angezeigt werden, der entweder einen Aufkäufer benennt oder anderenfalls den effektiven Betrag berücksichtigen muss. Der Restwert wird angerechnet.
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