Wertminderung

Autor: Hering

Der Ersatz dieser Position ist im Ergebnis auf die merkantile Wertminderung beschränkt, die unabhängig davon gewährt wird, ob das Fahrzeug tatsächlich veräußert wird oder nicht. Im Bereich der technischen Wertminderung wird mit der Fiktion gearbeitet, dass beim heutigen Stand der Reparaturtechnik ein technischer Mangel nicht verbleiben würde.

Der Ersatz wird nur bei verhältnismäßig neuen Fahrzeugen, innerhalb von drei Jahren nach Erstzulassung, gewährt. Ausgeschlossen ist ein Ersatz nicht nur bei Bagatellschäden, sondern auch dann, wenn nur austauschbare Teile, wie Stossstange oder Glasteile, beschädigt worden sind.

Die Bemessung geschieht wie hier im Rahmen eines Sachverständigengutachtens, welches unter Berücksichtigung der Faktoren von Fahrzeugalter, Fahrtleistung und Marktwert sowie natürlich des Umfangs der Beschädigung einen Betrag errechnet. Dies ergibt in etwa Beträge bis zur Grenze von 15 % des Fahrzeugwerts.