Allgemeines zu Entgangene Dienste

Autor: Stephan Schröder

Nach § 845 BGB umfasst der Ersatzanspruch auch den Schaden des Dritten, der diesem bei Tötung oder Verletzung einer Person entsteht, die ihm kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten im Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war.

Hinweis!

Diese Bestimmung hat in der Regulierungspraxis geringe praktische Bedeutung. Seit der Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 20.05.1980 - VI ZR 202/78, BGHZ 1977, 157; BGH, Beschl.v. 09.07.1968 - GSZ 2/67, VersR 1968, 852), gemäß der die Haushaltsführung des Ehegatten Bestandteil seiner Unterhaltsverpflichtung, aber keine Dienstleistungsverpflichtung ist, gilt diese Anspruchsgrundlage somit nicht mehr für den Fall des Todes oder der Verletzung eines Ehegatten. Ausschließliche Anspruchsgrundlage ist dann § 844 Abs. 2 BGB. § 845 BGB kommt auch nicht subsidiär zur Anwendung.

§ 845 BGB scheidet auch dann aus, wenn der getötete Ehepartner im Haushalt tatsächlich mitgearbeitet hat.

Der Schadensersatzanspruch wegen entgangener Dienste hat nur noch in den Fällen Bedeutung, soweit eine Dienstleistungspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern gem. § 1619 BGB besteht, wobei die Verpflichtung bereits zum Zeitpunkt der Tötung oder Verletzung bestanden haben muss. Das gilt nur in diesem Verhältnis; eine Dienstleistungsverpflichtung der Eltern gegenüber Kindern besteht nicht, auch nicht über § 1618a BGB (OLG Bamberg, Urt. v. 03.01.1984 - 5 U 126/83, VersR 1985, 290 = NJW 1985, 2724).