Dienstleistung im Haushalt

Autor: Stephan Schröder

Eine definitive Regelung, unter welchen Umständen eine Dienstleistungspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern besteht, enthält § 1619 BGB nicht. Es wird allgemein darauf verwiesen, was das Kind nach seinen Kräften und seiner Lebensstellung leisten kann. Bei der Beurteilung wird es im Wesentlichen auch auf die sozialen Verhältnisse und den Zuschnitt des Haushalts ankommen.

In der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.06.1973 - VI ZR 26/72, VersR 1973, 939) wird jedenfalls bei Kindern ab dem 14. Lebensjahr von einer Verpflichtung ausgegangen, regelmäßig im Haushalt im Umfang von sieben Wochenstunden mitzuhelfen.

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 13.03.1987 - 10 U 128/86, VersR 1988, 1128) geht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH davon aus, dass eine Mitarbeitspflicht der Kinder im Umfang von nur einer Wochenstunde angenommen werden kann.