Autor: Stephan Schröder |
Leistungen, die die Sozialversicherungen an das verletzte Kind erbringen, sind auch auf den Ersatzanspruch der Eltern nach § 845 BGB anzurechnen. Dies gilt als Ausnahme von dem anderenfalls bestehenden Grundsatz, dass der Empfänger der Sozialversicherungsleistung und der Schadensersatzberechtigte identisch sein müssen (BGH, a.a.O., VersR 1978, 90 = NJW 1978, 159).
Ein Vorteilsausgleich wegen ersparter Aufwendungen ist bei Wegfall der Unterhaltspflicht nur zu berücksichtigen, soweit Ausgaben für Wohnung und Verpflegung entfallen, ansonsten nicht.
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