Autor: Stephan Schröder |
Die tatsächliche Instandsetzung des Fahrzeugs wird durch Gesetz und Rechtsprechung bis zu einer gewissen Grenze favorisiert, was sich in der Bemessung der Ersatzleistung niederschlägt, weil "die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung" und ihm deswegen auch "solche Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung in Grenzen übersteigen" (BGH, Urt. v. 22.04.2008 - VI ZR 237/07, NJW 2008, 2183; BGH, Urt. v. 02.06.2015 -
Jedoch ergeben sich zugleich Einschränkungen, so dass wie folgt zu differenzieren ist:
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