Reparatur in Eigenregie, Abrechnung nach Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten

Autor: Stephan Schröder

Unter "Eigenregie" werden hier nicht nur die Fälle verstanden, in denen der Geschädigte selbst Hand anlegt, also die Reparatur persönlich durchführt und durchführen kann, weil er, beispielsweise als Kfz-Meister, beruflich vorgebildet ist; hierzu zählen auch Konstellationen, in denen die Instandsetzung unter Mithilfe von Freunden und Bekannten erfolgt oder nur im geringen Umfang - beispielsweise wegen Erforderlichkeit bestimmter Werkzeuge wie Rahmenrichtbank usw. - die Inanspruchnahme einer Fachwerkstatt verlangt. Alle Fälle gleichen sich darin, dass die Qualität der Reparatur in Frage steht und sich hieraus die nachstehenden besonderen Rechtsfolgen ergeben können; solches gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht weiter benutzt, sondern zeitnah veräußert wird.

Zunächst ist auch diese Form der Schadensberechnung eine fiktive und daher benachteiligt, als der Anfall der Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten mangels Vorlage der Rechnung einer Werkstatt nicht nachgewiesen werden kann, so dass diese nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erstattet werden muss (zur systematischen Gesamtdarstellung mit Berechnungsbeispielen und Rechtsprechungsnachweisen siehe Teil 6.1.5).

Dies gilt jedenfalls so lange, bis eine weitere Rechtsprechung des BGH hierzu ergangen ist.