Autor: Stephan Schröder |
Hinsichtlich des Umfangs der eigentlichen Reparaturkosten befindet man sich bei dieser Art der Schadensbeseitigung auf dem sicheren Weg, als die Reparaturrechnung zwar den Betrag des Schadensersatzes nicht verbindlich bestimmt, jedenfalls aber ein "gewichtiges Indiz" für die Erforderlichkeit des Wiederherstellungsaufwands darstellt (BGH, Urt. v. 20.06.1989 - VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056; BGH, Urt. v. 08.12.2009 -
Soweit im Einzelfall die Werkstatt bei der Durchführung oder Berechnung der Reparatur den objektiv erforderlichen Betrag überschreitet, hat das sich hieraus ergebende sogenannte Werkstattrisiko der Schädiger zu tragen.
Ein Risiko, dass der in der Reparaturrechnung ausgewiesene Betrag nicht voll vom Schädiger ersetzt werden muss, entsteht nur in den Fällen, in denen der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten wird, weil dann das aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB abgeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot (BGH, Urt. v. 01.06.2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963; Urt. v. 22.06.2010 -
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