Keine einheitliche Berechnungsmethode

Autor: Stephan Schröder

Umstritten ist nach wie vor die Methode, nach der der merkantile Minderwert zu bemessen ist.

Der BGH hat sich lediglich zur Brauchbarkeit der verschiedenen, nachfolgend aufgeführten Bemessungsmethoden geäußert, ohne sich dabei auf eine bestimmte festzulegen. Hierfür dürfte letztlich auch der von der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigte Grundsatz maßgebend sein, dass die Ermittlung der Wertminderung im Einzelfall nach der freien tatrichterlichen Überzeugung unter Berücksichtigung sämtlicher für den Verkaufswert maßgeblicher Kriterien vorgenommen werden muss (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.12.1980 - 10 U 106/80, VersR 1981, 886).

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