Blitzschlag

Autor: Frank Hofmann

Unter "Blitzschlag" wird eine Leuchterscheinung verstanden, die durch eine plötzliche elektrische Ladung in der Atmosphäre hervorgerufen wird.

Der Versicherer haftet auch für den so genannten "kalten Schlag", ebenso für Sengschäden oder Schäden, die entstehen, ohne dass der Blitz zur Erde niedergeht (vgl. Pröllss/Martin, § 84 VVG Anmerkung 4). Gedeckt sind somit auch Schäden, die durch Herabfallen von Teilen eines vom Blitzschlag getroffenen Baums oder Gebäudes verursacht werden, aber auch Schmor- oder Sengschäden am Kraftfahrzeug infolge der Einwirkung eines Blitzes.