Sturm

Autor: Frank Hofmann

Als "Sturm" gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (LG Rostock, Urt. v. 25.07.2003 - 3 O 421/02, SP 2003, 22).

Als "Sturm" i.S.d. Versicherungsbedingung sind nicht Luftbewegungen anzusehen, die durch eine Explosion, durch eine Lawine oder den Fahrtwind entstehen (BGH, Urt. v. 19.10.1983 - IVa ZR 51/82, VersR 1984, 28) oder beim Hochreißen der nicht ordnungsgemäß verriegelten Motorhaube durch den Fahrtwind.

Beim Abbrechen der Parabolantenne an einem Wohnmobil aufgrund von physikalischen Einwirkungen während des Transports auf einem offenen Eisenbahnanhänger handelt es sich um einen Betriebsschaden, der in der Teilkaskoversicherung nicht versichert ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug (womöglich) entgegen der Fahrtrichtung mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h transportiert wurde, und eine derartige Fahrgeschwindigkeit beim Rückwärtsfahren auf der Straße unüblich ist (AG Köln, Urt. v. 18.12.2013 - 118 C 282/13, SP 2014, 168).

Die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Sturmstärke sind vom Versicherungsnehmer zu beweisen. Dies wird er regelmäßig durch eine Anfrage beim regional zuständigen Wetteramt führen können. Beruft sich dagegen der Versicherer darauf, dass der Schaden ohne eine Luftbewegung mit Windstärke 8 eingetreten oder schon zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als Windstärke 7 erreicht war, obliegt insofern dem Versicherer die Beweislast (vgl. , VersR 2000, ).