Schäden durch Naturgewalten

Autor: Frank Hofmann

Schäden durch bestimmte Naturgewalten werden nach A.2.2.1.3 AKB von der Teilkaskoversicherung erfasst.

Diese enthält eine abschließende Aufstellung der versicherten Naturereignisse:

Sturm,

Hagel,

Blitzschlag,

Überschwemmung.

Die Gefahr des Abgangs von Schneelawinen ist nicht versichert, sofern keine hierauf gerichtete Vereinbarung geschlossen wurde. In dieser Beschränkung liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers (OLG Köln, Beschl. v. 28.02.2012 - 9 U 250/11, RuS 2012, 383).

Gemäß AKB sind Schäden eingeschlossen, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.

Der Schaden muss unmittelbar durch ein Naturereignis verursacht sein. Unmittelbarkeit ist dann gegeben, wenn zwischen Ursachen, Ereignis und Erfolg keine weitere Ursache tritt, wenn also die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist (OLG Koblenz, Urt. v. 26.07.2013 - 10 U 1452/12, VersR 2014, 1371; BGH, Urt. v. 19.10.1983 - IVa ZR 51/82, VersR 1984, 28; LG Rostock, Urt. v. 25.07.2003 - 3 O 421/02, SP 2003, 22; OLG Hamm, Urt. v. 02.11.2016 - 20 U 19/16, VersR 2017, 151).