Beklagter

Autor: Stephan Schröder

Der Krafthaftpflichtversicherer ist stets als Prozessgegner vorgegeben. Dies folgt nicht nur daraus, dass nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein Direktanspruch gegen den Versicherer gegeben ist. Er ist es auch, der die Zahlung zu leisten hat, § 116 Abs. 1 Satz 1 VVG. Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers. Allein dies verbietet, ihn nicht in den Prozess einzubeziehen, was auch regelmäßig von den Rechtsschutzversicherern verlangt wird; die Klage allein gegen den Unfallgegner bringt nur Nachteile. Das gegenüber dem Gegner erlassene Urteil bindet im Fall des Obsiegens den Versicherer nicht. Nur für das Gegenteil ist eine Wirkung zugunsten des Versicherers begründet, § 124 VVG. Hat man gegen den Gegner gewonnen, und kann dieser weder Hauptsache noch Kosten bezahlen, kann man Letztere vom Versicherer nicht erhalten. Ebenso riskiert man die Auferlegung der Prozesskosten, wenn man zunächst mit dem Haftpflichtversicherer verhandelt, danach aber allein den Unfallgegner verklagt, da in diesen Fällen der Unfallgegner regelmäßig keinen Anlass zur Klage gegeben hat.