Gerichtsstand

Autor: Stephan Schröder

Wenn die Klage sowohl gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als auch den Halter des gegnerischen Fahrzeugs und ggf. auch zusätzlich noch gegen den Fahrer eingereicht werden soll (siehe hierzu Teil 11.1.4), muss geprüft werden, welches Gericht zuständig ist.

Häufig befindet sich der Sitz des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers an einem anderen als dem Wohnort des Halters und/oder auch des Fahrers. Die Bestimmung des § 36 ZPO ist nicht einschlägig, weil sie das Fehlen eines gemeinsamen, besonderen Gerichtsstands voraussetzt. Ein solcher ist jedoch regelmäßig gegeben, und zwar gem. § 32 ZPO der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Örtlich zuständig ist dann also das Gericht, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat, siehe auch § 20 StVG. Der Gerichtsstand des § 32 ZPO gilt wegen § 17 Abs. 2 GVG für Ansprüche aus allen rechtlichen Gesichtspunkten, nicht nur für solche aus unerlaubten Handlungen (BGH, Beschl. v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02, NJW 2003, 828; KG, Beschl. v. 01.06.2006 - 28 AR 28/06).