Autor: Jansen |
Die Werkstatt hat angesichts der ihr obliegenden Vorleistungspflicht ein erhebliches Interesse daran, sich ihren Vergütungsanspruch zu sichern. Ihr stehen hierzu, abgesehen von der Möglichkeit, Vorauszahlungen zu vereinbaren bzw. gem. Ziff. VI.2. der Kfz-Reparaturbedingungen zu verlangen, verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung:
das Unternehmerpfandrecht, |
das Zurückbehaltungsrecht, |
der Eigentumsvorbehalt. |
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