Zurückbehaltungsrecht

Autor: Jansen

Das in § 273 BGB geregelte Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Autohaus lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, d.h., das Autohaus kann bei einer fälligen Forderung die Herausgabe des Fahrzeugs so lange verweigern, bis die Rechnung bezahlt ist.

Es setzt einen fälligen, aus demselben rechtlichen Lebensverhältnis resultierenden (konnexen) Anspruch voraus. Die erforderliche Konnexität ist gegeben, wenn zwischen den beiderseitigen Ansprüchen ein "innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte”. 1) Das Zurückbehaltungsrecht erfasst daher grundsätzlich auch Ansprüche aus früheren Aufträgen an demselben Fahrzeug oder solche aus einer laufenden Geschäftsbeziehung. 2)

Beruft sich der Unternehmer auf sein Zurückbehaltungsrecht, ist im Falle einer Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu beantragen. Die auch in diesem Falle eintretende teilweise Kostentragungspflicht kann der Unternehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO dadurch vermeiden, dass er den Anspruch unter Einschränkung auf die Zug-um-Zug-Verurteilung anerkennt.