Eigentumsvorbehalt

Autor: Jansen

Der Eigentumsvorbehalt muss ebenfalls vertraglich vereinbart werden. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nicht nur in der Kfz-Reparaturbranche gängige Praxis.

Auch die Kfz-Reparaturbedingungen sehen in Ziff. X. vor, dass sich der Auftragnehmer das Eigentum an den eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und Aggregaten bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vorbehält, soweit diese nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstands geworden sind.

An wesentlichen Bestandteilen des Fahrzeuges i.S.d. § 93 BGB kann kein Eigentumsvorbehalt begründet werden. 1) Als wesentliche Bestandteile sind von der Rechtsprechung die Bremstrommel eines Lkw 2) und die Karosserie eines Fahrzeuges 3) angesehen worden. Der serienmäßig hergestellte Fahrzeugmotor, die Räder eines Fahrzeugs, das eingebaute Autotelefon und die Sitze eines Busses sollen nach der Rechtsprechung 4) keine wesentlichen Bestandteile sein, so dass diese Gegenstände von einem Eigentumsvorbehalt erfasst wären.

Der Eigentumsvorbehalt begründet gegenüber dem Kunden einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB. Dieser kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer vom Vertrag zurücktritt, was erst nach erfolgloser Nachfristsetzung möglich ist, § 449 Abs. 2 BGB.

1)