Grundsätzliches zum Versicherungsvertragsrecht bei der Schwarzfahrt

Autor: Hofmann

Eine Schwarzfahrt liegt vor, wenn mit dem Kfz eine Fahrt gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des Halters oder desjenigen gemacht wird, der an seiner Stelle das Recht hat, über die Benutzung des Kfz zu bestimmen. Eine Fahrt ist dann unberechtigt, wenn sie bei natürlicher und verkehrsgerechter Betrachtung durch eine erteilte Genehmigung nicht mehr gedeckt ist; maßgeblich ist der Gesamtcharakter der Fahrt, OLG Nürnberg, Urt. v. 07.06.2011 - 3 U 188/11, NZV 2011, 538. Geringfügige Abweichungen von der vereinbarten Nutzung, insbesondere Umwege, begründen noch keine Schwarzfahrt (LG Köln, Urt. v. 29.09.1999 - 19 S 50/99, r+s 2000, 186). Teilweise wird vertreten, dass bereits eine Fahrt ohne Einwilligung genügen soll. Hat der Fahrer das Fahrzeug gegen den Willen des Halters in Besitz genommen, so hat er im Verhältnis zum Halter regelmäßig den Schaden allein zu tragen. Unberechtigter Fahrer ist, wer ohne Erlaubnis das Fahrzeug lenkt. Auch der an sich zur Benutzung Befugte kann unberechtigter Fahrer sein, wenn er eine Benutzungsgestattung überschreitet (OLG Koblenz, Urt. v. 09.01.2006 - 12 U 622/04, DRsp Nr. 2006/27435).

Halterwillen

Die Tatbestandsmerkmale einer Schwarzfahrt können aus § 7 Abs. 3 StVG entnommen werden. Eine unberechtigte Fahrt bzw. Schwarzfahrt liegt damit dann vor, wenn die Fahrt mit dem Kfz (ggf. Anhänger) gegen den gemacht wird.