OLG Koblenz - Urteil vom 09.01.2006
12 U 622/04
Normen:
BGB § 198 § 209 Abs. 2 Nr. 4 § 254 § 426 Abs. 2 ; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2, Nr. 11 ; AKB § 2b Abs. 1 lit. b, Abs. 2 S. 3 ; StGB § 248b ; StVG § 18 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 429
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 08.04.1004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 15/03

Aufteilung des Schadens zwischen Fahrer und Halter eines Unfallfahrzeugs; Haftung des Fahrers bei sog. Schwarzfahrt; Verjährung der Rückgriffsansprüche des Haftpflichtversicherers gegen den Fahrer

OLG Koblenz, Urteil vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 12 U 622/04

DRsp Nr. 2006/27435

Aufteilung des Schadens zwischen Fahrer und Halter eines Unfallfahrzeugs; Haftung des Fahrers bei sog. "Schwarzfahrt"; Verjährung der Rückgriffsansprüche des Haftpflichtversicherers gegen den Fahrer

1. Ein entstandener Schaden ist nach den Grundsätzen der Gesamtschuld auf den Fahrzeughalter und den Fahrer aufzuteilen. Diese haben den Schaden nicht nach gleichen Teilen zu tragen, sondern nach den Maßstäben des § 254 BGB. Eine daneben bestehende Haftung des Haftpflichtversicherers richtet sich nach der Anwendung von § 3 Nr. 9 PflVG und § 254 BGB.2. Hat der Kraftfahrzeugführer das Fahrzeug gegen den Willen des Halters gefahren, so hat er im Verhältnis zum Halter regelmäßig den Schaden allein zu tragen. Stellt diese Schwarzfahrt gleichzeitig eine strafbare Handlung dar, so kann der Versicherungsschutz entzogen werden.3. Eine unberechtigte Fahrt liegt vor, wenn das Fahrzeug ohne Erlaubnis des Fahrzeughalters gelenkt wird. Dies ist auch der Fall, wenn eine Gestattung zur Benutzung überschritten wird.4. Rückgriffsansprüche des Haftpflichtversicherers gegen den Fahrer verjähren gem. § 3 Nr. 11 PflVG in zwei Jahren nach dem Ende des Jahres der Leistungserbringungen.5. Im Falle von Teilzahlungen ist die Verjährung für jede einzelne Teilleistung gesondert zu bestimmen.

Normenkette:

BGB § 198 § 209 Abs. 2 Nr. 4 § 254 § 426 Abs. 2 ; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2, Nr. 11 ;