Haftungsrecht

Autor: Schaefer

Der Ersatz entzogenen Unterhalts ist in § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG, § 5 Abs. 2 HaftpflG und § 35 Abs. 2 LuftVG geregelt.

§ 844 BGB ist nur bei unfallbedingten Todesfällen, nicht bei Körperverletzungen anwendbar. Wenn unfallbedingt nur Verletzungen, kein Tod eingetreten ist und infolge der Verletzungen geringere Rentenbeiträge entrichtet werden mit der Folge, dass nach späterem Tode des Unterhaltsverpflichteten geringere Renten gezahlt werden, so haftet der Schädiger nicht auf den Minderbetrag (BGH, Urt. v. 17.12.1985 - VI ZR 152/84, NJW 1986, 984).

Schadensersatz wird nicht für den Unterhalt als solchen, sondern für den Wegfall des Rechts auf Unterhalt geleistet. Der Schaden berechnet sich nach einem Vergleich des bei Weiterleben des Getöteten sich ergebenden Unterhaltsanspruchs im Rahmen einer Prognose und der Wahrscheinlichkeit und dem tatsächlich erhaltenen Unterhalt.

Voraussetzung ist, dass infolge Tötung (und nicht Verletzung) das Recht auf Unterhalt ganz oder teilweise entzogen ist. Tritt zunächst eine unfallbedingte Verletzung und später ursächlich zum Unfall der Tod ein, so gilt für die Kausalität des Todes zurückführend auf Verletzung und Unfall § 287 ZPO mit den Beweiserleichterungen (BGH, Urt. v. 22.09.1992 - VI ZR 293/91, VersR 1993, 55).