Abgrenzung zur Entziehung nach § 3 StVG

Autor: Felix Koehl

Parallele Anwendung

Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ist das Punktsystem nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffende Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt. § 4 Abs. 1 Satz 4 StVG bewirkt, dass das Punktsystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe nebeneinander anzuwenden sind. Grundsätzlich gilt das Prinzip der "parallelen Anwendung". Auch der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe unterliegt den Regelungen des Punktsystems. Bei ihm gilt die Besonderheit, dass bereits dann Maßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde ergriffen werden, wenn er auch nur eine (schwerwiegende) Ordnungswidrigkeit oder Straftat begeht, die im Fahreignungsregister einzutragen ist (§ 2a Abs. 2 StVG).

Entziehung der Fahrerlaubnis nach den allgemeinen Vorschriften

Kommen bei einem Inhaber einer Fahrerlaubnis Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung auf, die in der Begehung von Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten begründet sind, die in das Fahreignungsregister eingetragen werden, und sind diese Eignungszweifel so stark, dass die Behörde der Meinung ist, außerhalb des Punktsystems vorgehen zu müssen, kann sie dies tun. Sie muss dann ein Fahreignungsgutachten anfordern und in der Beibringungsanordnung zumindest kurz darlegen, warum in dem jeweiligen Einzelfall ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems gerechtfertigt erscheint.

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