Bewertung Zuwiderhandlung mit Punkten

Autor: Felix Koehl

Die Bewertung im Einzelnen wird in § 4 Abs. 2 StVG im Grundsatz - also die Einteilung in drei Kategorien - im Gesetz selbst geregelt. Wie viele Punkte für eine Verkehrszuwiderhandlung konkret vergeben werden, ist in § 40 FeV und Anlage 13 zur FeV geregelt.

Überblick

Überblicksmäßig gilt Folgendes:

Mit einem Punkt werden verkehrssicherheitsbeeinträchtigende - und diesen gleichgestellte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG) - Ordnungswidrigkeiten bewertet, die leichte Nachteile für die Verkehrssicherheit erkennen lassen.

Mit zwei Punkten werden besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende und diesen gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten bewertet. Bei Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder diesen gleichgestellte Taten wird danach differenziert, ob mit der Entscheidung über die Strafe die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist; ohne diese Rechtsfolge wird die Tat ebenfalls mit zwei Punkten bewertet.

Mit drei Punkten werden Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder diesen gleichgestellte Taten bewertet, wenn gleichzeitig eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre angeordnet wurde.

Im Einzelnen

Im Einzelnen:

1. Mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:

laufende Nummer

Straftat

Vorschriften

1.1

Fahrlässige Tötung

§  222   StGB

1.2