Autor: Felix Koehl |
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der formelle und materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen muss:
1. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständige Behörde
Sachlich zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde (§ 4 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). Das ist regelmäßig die untere Verwaltungsbehörde (§ 73 Abs. 1 FeV). Örtlich zuständig ist meist die Wohnsitzbehörde (§ 73 Abs. 2 FeV). Wenn der Betroffene nach Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz ändert, bleibt die örtliche Zuständigkeit der ursprünglichen Wohnsitzbehörde erhalten (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1964 -
b) Verfahren
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