Checkliste: Rechtmäßigkeit einer Entziehung

Autor: Felix Koehl

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der formelle und materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen muss:

1. Formelle Rechtmäßigkeit

a) Zuständige Behörde

Sachlich zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde (§ 4 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). Das ist regelmäßig die untere Verwaltungsbehörde (§ 73 Abs. 1 FeV). Örtlich zuständig ist meist die Wohnsitzbehörde (§ 73 Abs. 2 FeV). Wenn der Betroffene nach Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz ändert, bleibt die örtliche Zuständigkeit der ursprünglichen Wohnsitzbehörde erhalten (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1964 - VII C 128.63, DAR 1965, 165). Neben § 73 FeV sind die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anwendbar (BayVGH, Beschl. v. 20.02.2007 - 11 CS 06.2029). Ein Zuständigkeitsfehler allein führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, weil es sich dabei um eine gebundene Entscheidung handelt (§ 46 VwVfG; vgl. auch VG München, Urt. v. 19.10.2021 - M 19 K 21.2669, SVR 2022, 77).

b) Verfahren