Freiw. Teilnahme am Fahreignungsseminar

Autor: Felix Koehl

Freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar

Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnimmt und er der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme vorlegt, wird ihm bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen. Die Möglichkeit des Punkterabatts ist vom Bundestag "im Interesse der Förderung des Fahreignungsseminars" in den Gesetzentwurf eingefügt worden (BT-Drucks. 17/13452, S. 2), der ursprünglich keinen Punktebonus mehr vorgesehen hatte, um dem "Freikaufen durch Punkterabatte" einen Riegel vorzuschieben (BT-Drucks. 17/12636, S. 17 = VkBl 2013, 1115), und wurde trotz massiver Kritik der Länder (BR-Drucks. 387/13 (Beschluss) Nr. 3 und S. 3 zu Nr. 3) beibehalten. Er wurde auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses aber auf einen Punkt reduziert (BT-Drucks. 17/14125, S. 3 = VkBl 2013, 1145). Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG). Die Teilnahmebescheinigung wird nach Abschluss des Fahreignungsseminars vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme ausgestellt (§ 44 FeV).

Maßgeblichkeit des Tattagsprinzips