Der Landrat des Kreises Borken hat durch Bußgeldbescheid vom 30. Mai 2000 gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG eine Geldbuße in Höhe von 500,- DM und mit der Bestimmung nach § 25 Abs. 2 a StVG ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt. Auf den dagegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Borken durch Urteil vom 7. September 2000 gegen den Betroffenen wegen "Führens eines Fahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels - fahrlässige Ordnungswidrigkeit -" eine Geldbuße in Höhe von 300,- DM festgesetzt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen.
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