Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Geldbuße von 1.000,- DM festgesetzt worden. Jedoch hat das Amtsgericht davon abgesehen, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot zu verhängen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Die Frage war jedoch, ob auf ein Fahrverbot ausnahmsweise verzichtet werden konnte.
Im Falle einer Zuwiderhandlung nach § 24 a StVG rechtfertigen in wirtschaftlicher Hinsicht nur Härten ganz außergewöhnlicher Art ein Absehen von dem nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG als Regelfolge vorgesehenen Fahrverbot. Die Anordnung für den Betroffenen müsste eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten.
Derartige Umstände können hier ausnahmsweise angenommen werden. Die Fahrstrecke des Betroffenen betrug nur ca. 200 m. Die Tat wurde auch zu einer Zeit begangen, in der in einer Kleinstadt kaum mehr Personen unterwegs sind.
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