Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §
"Die Frage war jedoch, ob auf ein Fahrverbot ausnahmsweise verzichtet werden konnte.
Im Falle einer Zuwiderhandlung nach §
Derartige Umstände können hier ausnahmsweise angenommen werden. Die Fahrstrecke des Betroffenen betrug nur ca. 200 m. Die Tat wurde auch zu einer Zeit begangen, in der in einer Kleinstadt kaum mehr Personen unterwegs sind.
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