OLG Hamm - Beschluss vom 11.03.2003
1 Ss OWi 617/03
Normen:
StVO § 4 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 07.11.2002

Abstandsmessung, Pro-Vida-Verfahren, erforderlicher Umfang der Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2003 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 617/03

DRsp Nr. 2003/13394

Abstandsmessung, Pro-Vida-Verfahren, erforderlicher Umfang der Feststellungen

»Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer nach dem Pro-Vida-Verfahren durchgeführten Abstandsmessung.«

Normenkette:

StVO § 4 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Unna hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 07.11.2002 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 160,- EURO festgesetzt und ihm zugleich gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats erteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde. Diese hatte - einen zumindest vorläufigen - Erfolg. Die auf die allein erhobene Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, so dass das Urteil aus diesem Grunde aufzuheben ist. Die Urteilsfeststellungen vermögen den Schuldspruch wegen der oben näher bezeichneten Ordnungswidrigkeit nicht zu tragen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Rechtsbeschwerde u.a. wie folgt Stellung genommen: