BayObLG - Beschluss vom 05.03.2003
1 ObOWi 9/03
Normen:
StVG § 24a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2003, 15
VRS 104, 435
ZfS 2003, 316

Anforderungen an die Darstellung im Urteil bei Atemalkoholmessung

BayObLG, Beschluss vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 1 ObOWi 9/03

DRsp Nr. 2004/4528

Anforderungen an die Darstellung im Urteil bei Atemalkoholmessung

»Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG, der eine Atemalkoholmessung zugrunde liegt, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen, sofern sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben, Ausführungen dazu zu machen, dass die Verfahrensbestimmungen für die Messung, insbesondere ein Zeitablauf von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung, eingehalten worden sind (entgegen OLG Hamm, 3. Juni 2001, 2 Ss OWi 316/02, NZV 2002, 414 und OLG Zweibrücken, 27. September 2001, 1 Ss 212/01, DAR 2002, 279).«

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 27.9.2002 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit 0,32 mg/l Atemalkoholkonzentration zu einer Geldbuße von 750 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Feststellungen sind derzeit noch lückenhaft (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO).