I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 27.9.2002 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit 0,32 mg/l Atemalkoholkonzentration zu einer Geldbuße von 750 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Feststellungen sind derzeit noch lückenhaft (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO).
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