OLG Bamberg - Beschluss vom 23.10.2018
2 Ss OWi 1379/18
Normen:
StVG § 24a Abs. 1; StVG § 24a Abs. 3,; StVG § 25 Abs. 2; StVG § 25 Abs. 2 Buchst. a; StGB § 316; OWiG § 79 Abs. 6; BKatV § 1 Abs. 1 S. 1; BKatV § 1 Abs. 2; BKat Nr. 241;
Fundstellen:
DAR 2019, 53
NZV 2019, 154
StV 2020, 608

Anforderungen an die Feststellungen bedingten Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1379/18

DRsp Nr. 2018/18106

Anforderungen an die Feststellungen bedingten Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt

Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nach § 24a I StVG setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller indiziell relevanten Umstände des Einzelfalles voraus. Zwar kann insoweit auch ein bestimmtes Nachtatverhalten von Bedeutung sein, jedoch darf allein aus einem selbst mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unternommenen Versuch, sich einer drohenden Polizeikontrolle zu entziehen, noch nicht auf ein (bedingt) vorsätzliches Handeln des Betroffenen geschlossen werden. (Rn. 4)

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1; StVG § 24a Abs. 3,; StVG § 25 Abs. 2; StVG § 25 Abs. 2 Buchst. a; StGB § 316; OWiG § 79 Abs. 6; BKatV § 1 Abs. 1 S. 1; BKatV § 1 Abs. 2; BKat Nr. 241;

Tatbestand