I.
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Betroffenen am 13. Juli 2000 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500,- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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