OLG Hamm - Beschluss vom 02.10.2001
3 Ss OWi 989/00
Normen:
StVG § 24 a § 24 a Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2 § 244 Abs. 3 S. 2 § 473 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1 § 77 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 198
VRS 102, 115

Atemalkoholmessung; standardisiertes Messverfahren; erforderlicher Umfang der Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2001 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 989/00

DRsp Nr. 2002/243

Atemalkoholmessung; standardisiertes Messverfahren; erforderlicher Umfang der Feststellungen

»Bei einer Verurteilung nach § 24 a StVG, der eine Atemalkoholmessung zugrunde liegt, reicht es grundsätzlich aus, wenn in den Urteilsgründen lediglich Messmethode und Atemalkoholwerte mitgeteilt werden. Die turnusgemäße Eichung des benutzten Gerätes und die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen muss, wenn keine Einwände insoweit erhoben werden, nicht dargelegt werden (Abweichung von OLG Hamm, Beschluss vom 18. 7. 2001, 2 Ss OWi 455/01 = ZAP-EN-Nr. 428/2001 = VA 2001, 112 = VRS 101, 53 = DAR 2001, 416 = zfs 2001, 428 = BA 2001, 373).«

Normenkette:

StVG § 24 a § 24 a Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2 § 244 Abs. 3 S. 2 § 473 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1 § 77 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Betroffenen am 13. Juli 2000 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500,- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.