Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Das Gericht kann bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen aus dem Fahrverbot ausnehmen. Das Gericht hat hier ein Ermessen. Möglich sind Ausnahmen differenziert nach:
Führerscheinklassen, |
Verwendungszweck, |
Bauart (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.1983 - 2 Ss (OWi) 573/83 - 346/83 II, |
Nicht zulässig sind dagegen Ausnahmen nach der konkreten Verwendungsart, z.B. Taxi oder Mietwagen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.06.1975 - Ss (9) 126/75, VerkMitt 1975, 81). Auch ein einzelnes, konkretes Fahrzeug darf nicht vom Fahrverbot ausgenommen werden (strittig, wie hier OLG Hamm, Beschl. v. 06.06.1975 - 2 Ss OWi 500/75, NJW 1975, 1983).
Rechtlich zulässig ist das Absehen vom Fahrverbot insgesamt, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Relevant wird dieses, wenn der Strafzweck z.B. durch eine Erhöhung der Tagessatzanzahl statt eines Fahrverbots gleichfalls erreicht werden kann (OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.12.1998 - 1 Ss 718/98,
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