Ausnahmen vom Fahrverbot

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Ermessensentscheidung

Das Gericht kann bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen aus dem Fahrverbot ausnehmen. Das Gericht hat hier ein Ermessen. Möglich sind Ausnahmen differenziert nach:

Führerscheinklassen,

Verwendungszweck,

Bauart (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.1983 - 2 Ss (OWi) 573/83 - 346/83 II, DAR 1984, 122; BayObLG, Beschl. v. 21.06.1989 - 2 ObOWi 167/89, NJW 1989, 2959; BayObLG, Urt. v. 31.05.1991 - RReg 1 St 63/91, NZV 1991, 397).

Nicht zulässige Ausnahmen

Nicht zulässig sind dagegen Ausnahmen nach der konkreten Verwendungsart, z.B. Taxi oder Mietwagen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.06.1975 - Ss (9) 126/75, VerkMitt 1975, 81). Auch ein einzelnes, konkretes Fahrzeug darf nicht vom Fahrverbot ausgenommen werden (strittig, wie hier OLG Hamm, Beschl. v. 06.06.1975 - 2 Ss OWi 500/75, NJW 1975, 1983).

Kein Fahrverbot, aber höhere Geldbuße

Rechtlich zulässig ist das Absehen vom Fahrverbot insgesamt, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Relevant wird dieses, wenn der Strafzweck z.B. durch eine Erhöhung der Tagessatzanzahl statt eines Fahrverbots gleichfalls erreicht werden kann (OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.12.1998 - 1 Ss 718/98, DAR 1999, 180).

Rechtsprechung zu § 69a StGB