Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Dieses Merkmal des § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG ist dann gegeben, wenn sich in der begangenen Ordnungswidrigkeit durch Wiederholung des pflichtwidrigen Handelns in dem Täter ein Mangel an rechtstreuer Gesinnung und Einsicht in früheres Unrecht offenbart (BayObLG, Beschl. v. 17.02.1989 - 2 ObOWi 43/89, NZV 1989, 280; OLG Jena, Beschl. v. 23.05.2006 -
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