OLG Hamm - Beschluss vom 22.10.2001
2 Ss OWi 437/01
Normen:
OWiG § 79 ; BKatV § 2 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 83
NZV 2002, 142
VRS 101, 448

eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; mangelhafte Begründung des tatrichterlichen Urteils; Absehen vom Fahrverbot; Voreintragung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 437/01

DRsp Nr. 2002/221

eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; mangelhafte Begründung des tatrichterlichen Urteils; Absehen vom Fahrverbot; Voreintragung

»1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann, wenn das tatrichterliche Urteil ungenügend begründet ist, von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch machen. 2. Zum Absehen vom Fahrverbot, bei einem Betroffenen, der bereist straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.«

Normenkette:

OWiG § 79 ; BKatV § 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Der Betroffene ist Vertriebsleiter und Prokurist der Firma S-S-Technik GmbH. Er hat eine jährliche Fahrleistung von 30.000 bis 50.000 km.

Am 15.12.1999 wurde gegen ihn ein Bußgeldbescheid wegen einer am 22.10.1999 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h erlassen. Dieser Bußgeldbescheid ist seit dem 16.03.2000 rechtskräftig.